Aktuelles & Steuernews | ILG Steuerkanzlei Leipzig
Pauschalsteuer bei Einladung in VIP-Loge
Mietet ein Unternehmer VIP-Logen in einer Veranstaltungshalle an, die Konzerte und Sportveranstaltungen anbietet, und lädt er Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer ein, führt dies bei den Eingeladenen zu steuerpflichtigen Einkünften, sodass der Unternehmer beantragen kann, die Steuer für die eingeladenen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer im Wege der sog. Pauschalsteuer von 30 % zu übernehmen.
Werbungskosten eines Influencers
Ein Influencer, der im Internet einen Mode- und Lifestyleblog betreibt, kann seine Kosten für den Erwerb von Handtaschen, Kleidung und Kosmetik nicht absetzen.
Vereine: Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge erhöht
Bund und Länder haben sich auf eine Anhebung der Höchstgrenzen der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühren gemeinnütziger Vereine geeinigt.
Zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) wendet die gesetzliche Regelung, nach der eine überhöht oder zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, nicht an, wenn es um eine Rechnung an einen Endverbraucher geht.
Spekulationsgewinn aus Verkauf von Immobilien
Ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie entfällt nicht deshalb, weil die Immobilie der Mutter oder Schwiegermutter des Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassen worden ist.
Rechtmäßigkeit der neuen Grundstücksbewertung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf den 1.1.2022 bundesweit vorzunehmenden Grundstücksbewertung, die die Grundlage für die neue Grundsteuer zum 1.1.2025 ist.
Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung großer Wohnungen
Wird eine Wohnung oder ein Haus mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm dauerhaft vermietet, muss die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden, damit Werbungskosten steuerlich anerkannt werden können.
Hohe Zusatzzahlung ist kein steuerfreies Trinkgeld
Zahlt eine Konzern-Muttergesellschaft anlässlich des Verkaufs einer Beteiligung einer Tochtergesellschaft einem Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft einen Betrag von 50.000 € bzw. 1,3 Mio. €, um sich für die bisherige Tätigkeit erkenntlich zu zeigen, stellt diese Zahlung kein steuerfreies Trinkgeld dar, sondern ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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