Aktuelles & Steuernews | ILG Steuerkanzlei Leipzig
2024
Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung großer Wohnungen
Wird eine Wohnung oder ein Haus mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm dauerhaft vermietet, muss die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden, damit Werbungskosten steuerlich anerkannt werden können.
Hohe Zusatzzahlung ist kein steuerfreies Trinkgeld
Zahlt eine Konzern-Muttergesellschaft anlässlich des Verkaufs einer Beteiligung einer Tochtergesellschaft einem Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft einen Betrag von 50.000 € bzw. 1,3 Mio. €, um sich für die bisherige Tätigkeit erkenntlich zu zeigen, stellt diese Zahlung kein steuerfreies Trinkgeld dar, sondern ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Steueränderungen 2024
Das Jahr 2024 bringt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige Steueränderungen mit sich, die wir hier für Sie zusammengestellt haben:
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Personengesellschaften
Der Gesetzgeber hat die bestehenden Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern für den Zeitraum bis zum 31.12.2026 verlängert.
Veräußerung von Nachlassvermögen
Der entgeltliche Erwerb des Erbanteils einer Erbengemeinschaft, der ein Grundstück gehört, stellt keine anteilige Anschaffung des Grundstücks dar und löst daher keine Spekulationsfrist bezüglich des Grundstücks aus.
Erbschaftsteuer: Berücksichtigung der Einkommensteuer für rückwirkend erklärte Betriebsaufgabe
Die Einkommensteuer, die aufgrund einer von den Erben nach dem Tod des Erblassers und Betriebsinhabers rückwirkend erklärte Betriebsaufgabe entsteht, ist keine erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeit.
Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze
Ab dem 1.1.2024 steigt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12 € auf 12,41 €. Hiermit verbunden ist auch eine Erhöhung der Verdienstgrenze bei den Minijobs von 520 € pro Monat auf 538 € pro Monat.
Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Die Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn.
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