Pflicht zur Mitteilung der im Unternehmen genutzten Kassen und anderen elektronischen Aufzeichnungssystemen an die Finanzverwaltung
Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abgabenordnung verwenden, zur Meldung ihrer Systeme bei der Finanzverwaltung verpflichtet (§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung).
Unter die Regelung fallen insbesondere
- elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen,
- Kassenmodule innerhalb komplexer Software-Systeme, z. B. Praxis- oder Hotel-Software,
- Taxameter und Wegstreckenzähler.
Die Meldungen müssen grundsätzlich bis spätestens 31.07.2025 erfolgt sein.
Allerdings existieren zahlreiche Sonderregelungen. Näheres bestimmt ein BMF-Schreiben vom 28.06.2024, das Sie über die Webseite des Bundesfinanzministeriums abrufen können.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_S
Anschaffung bis 30.6.2025 | Anmeldung bis 31.7.2025 |
Anschaffung ab 01.7.2025 | Anmeldung innerhalb eines Monats |
Außerbetriebnahme bis 30.6.2025 | Abmeldung bis 31.7.2025 nur dann erforderlich, wenn sie zuvor angemeldet wurden |
Außerbetriebnahme ab 01.7.2025 | Abmeldung innerhalb eines Monats |
Einige Kassen-/IT-Dienstleister verfügen bereits oder entwickeln derzeit Tools zur vereinfachten Übertragung der erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung, z. B. durch Zurverfügungstellung einer XML-Datei oder Nutzung der EriC-Schnittstelle. Bitte informieren Sie sich auch dort über die angebotenen Möglichkeiten.

In jedem Fall erfordern die Meldungen an die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Angaben und Ihre Mithilfe. Die benötigten Daten pro Kasse entnehmen Sie dem Muster-Datenblatt Meldeverfahren § 146a.
Sie können die Anmeldung selbst über Elster oder DATEV MeinFiskal (nur mit DATEV SmartLogin, aktuelle Gebühr 10,00 € netto pro Kasse) vornehmen.
Sofern wir die Anmeldung für Sie vornehmen sollen, wenden Sie sich bitte mit den zusammengetragenen o.g. Kassendaten bis spätestens 15.7.2025 an uns.