Neues Jahr, neue Regeln: Wichtige Steuer-Updates für 2026
Aktivrentengesetz
Rentner können nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters mit 67 Jahren 2.000 Euro pro Monat steuerfrei bei einem sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis hinzuverdienen. Wir empfehlen Ihnen, für aktuelle und potentielle Arbeitsverhältnisse mit Rentnern die Inanspruchnahme des Aktivrentengesetzes zu prüfen. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich an.
Pendlerpauschale
Zum 1.1.2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht.
Energiekosten
Zum 1.1.2026 wird die Gasspeicherumlage abgeschafft. Damit werden alle Gas-Verbraucher bei den Gaspreisen um mehr als drei Milliarden € entlastet. Zudem werden private Haushalte ab 2026 bei den Stromkosten entlastet: Mit einem Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden € sinken die Netzentgelte.
Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse wurde bis Ende 2029 verlängert.
Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge
Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde bis Zulassung 31.12.20230 verlängert.
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA
Für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent möglich
Absenkung der Körperschaftsteuer
Mit der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 wird die Unternehmenssteuerbelastung reduziert. Die Körperschaftsteuer sinkt in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent, und zwar von 15 auf 10 Prozent.
Betriebliche E-Mobilität
Neu eingeführt wurde eine beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge im Investitionsjahr. Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 neu angeschafft werden. Zudem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 € auf 100.000 € erhöht.
Entlastung der Gastronomie
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wird ab dem 1.1.2026 von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent reduziert.
Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung
Ab 1.1.2026 erhalten land- und forstwirtschaftliche Betriebe erneut 21,48 Cent pro Liter Diesel zurück.
Förderung des Ehrenamts
a) Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 € bzw. von 840 auf 960 € angehoben.
b) Anhebung von Freigrenzen
Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 € angehoben. Zudem wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 € pro Jahr betragen, abgeschafft.
Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag 2026 wird auf 12.348 € für Alleinstehende und auf 24.696 € für zusammenveranlagte Ehepaare bzw. Lebenspartner angehoben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.
Solidaritätszuschlag
Beim Solidaritätszuschlag erhöht sich die Freigrenze ab 2026 auf 20.350 € bei Einzelveranlagung sowie auf 40.700 € bei Zusammenveranlagung. Bemessungsgrundlage ist die tariflich errechnete Einkommensteuer.
Höheres Kindergeld
Das Kindergeld wird um vier Euro auf 259 € pro Kind und Monat erhöht. Die Familienkasse passt die Beträge automatisch an und zahlt sie ab Januar 2026 in der neuen Höhe aus.
Höherer Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wird 2026 erneut erhöht und liegt bei 3.414 € je Elternteil beziehungsweise 6.828 € für beide Elternteile zusammen. Einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 4.878 € bei Alleinstehenden und 9.756 € bei zusammenveranlagten Eltern.
Neue Höchstbeträge für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
Altersvorsorgeaufwendungen – etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Altersvorsorge (Rürup), in landwirtschaftliche Alterskassen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, sofern sie innerhalb des zulässigen Höchstbetrags bleiben. Der Höchstbetrag für abzugsfähige Sonderausgaben liegt 2026 bei 30.826 € bzw. 61.652 € (Einzel-/Zusammenveranlagung).
Bessere Abziehbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen
Ab 2026 sind Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abzugsfähig. Das bedeutet, dass sich diese immer steuermindernd auswirken – unabhängig davon, ob der Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist.
Parteispenden – Verdoppelung des Höchstbetrags
Der Gesetzgeber stuft das bürgerschaftliche Engagement für politische Parteien als besonders förderungswürdig ein und verdoppelt ab 2026 die steuerlichen Höchstbeträge für Parteizuwendungen. Zuwendungen an politische Parteien führen bis zu 3.300 € (6.600 € bei Zusammenveranlagung) zu einer unmittelbaren Steuerermäßigung von 50 Prozent, maximal 1.650 EUR (3.300 €). Darüber hinausgehende Beträge können – soweit keine Steuerermäßigung erfolgt ist – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Erhöhung der Minijobgrenze
Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2026 auf 13,90 € steigt auch die Grenze für Minijobber auf 603 EUR pro Monat.