Mandanteninformation 12/2022

2019-04-30T13:37:00+02:00
2022-12-15T10:34:06+01:00
ILG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Mandanteninformation 12/2022

Zum Jahresende möchten wir Sie über die im Jahr 2022 umgesetzten Steuergesetze, sowie über aktuelle Steuergesetzgebungsvorhaben informieren.

I. Umgesetzte Steuergesetzgebungsvorhaben im Jahr 2022

1. Steuerentlastungsgesetz 2022

  • Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € auf 0,35 € rückwirkend für 2021 angehoben (für 2022 - 2026 ab 21. Kilometer 0,38 €)
  • für 2022 einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300,00 €
  • Kinderbonus für 2022 von 100,00 € pro Kind
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag in 2022 von 1.000,00 € auf 1.200,00 €

2. Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

  • steuerfreie Prämie bis zu 4.500,00 € bis zum 31.12.2022 für Angestellte in Pflegeberufen und Arztpraxen
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis zu 80% rückwirkend bis zum 30.6.2022 steuerfreigestellt
  • Homeoffice-Pauschale auf das Jahr 2022 ausgedehnt
  • Aufhebung des Abzinsungsgebots auf unverzinsliche Verbindlichkeiten in Jahresabschlüssen (Rückstellungen weiterhin abzuzinsen) ab 31.12.2023
  • degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2022
  • Verlängerung der Reinvestitionsfristen für Rücklagen nach § 6b EStG und Investitionsrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG bis zum 31.12.2023
  • Erhöhung steuerlichen Verlustrücktrag auf 10 Mio. €
  • Fristverlängerungen für Steuererklärungen
Besteuerungszeitraum Beratene Steuerpflichtige
(§ 149 Abs. 3 AO )
2020 31.08.2022
2021 31.08.2023
2022 31.07.2024
2023 02.06.2025
2024 30.04.2026
2025 30.04.2026

3. Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

  • Mindestlohn ab dem 01.10.2022 auf brutto 12,00 € je Zeitstunde erhöht
  • geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.10.2022 auf 520,00 € monatlich erhöht

4. Zinsanpassungsgesetz

  • Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 01.01.2019 nur noch 0,15% für jeden Monat, d.h. 1,8% für jedes Jahr (anstelle 6,0% p.a. bisher)

5. Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz

  • Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.3.2024 von 19% auf 7% gesenkt
  • Inflationsausgleichsprämie als zusätzlicher Arbeitslohn bis zum 31.12.2024 bis zu 3.000 € von der Einkommensteuer und den Sozialabgaben befreit

6. Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

  • Gastronomieleistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% bis zum 31.12.2023 (ausgenommen ist die Abgabe von Getränken)
  • Durchschnittssteuersatz und Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte ab dem 01.01.2023 von 9,5% auf 9% gemindert

7. Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs

  • Erhöhung der Midijob-Grenze ab dem 01.01.2023 von 1.600,00 € auf 2.000,00 € monatlich

8. Inflationsausgleichsgesetz

  • Solidaritätszuschlag: Freigrenze, bis zu der ein Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird, wird bei Einzelveranlagung auf 17.543,00 € in 2023 bzw. 18.130,00 € ab 2024 angehoben
  • Kindergeld ab dem 01.01.2023 für das erste und zweite Kind von 219,00€ um 31,00 € und für das dritte Kind von 225,00 € um 25,00 € monatlich auf einheitlich 250,00 € angehoben. Für das vierte und jedes weitere Kind beträgt das Kindergeld unverändert 250,00 € monatlich. Damit einhergehend werden die Kinderfreibeträge angehoben.
  • Steuertarif
VAZ Grundfreibetrag Spitzensteuersatz Spitzensteuersatzzuschlag
2022 10.347,00 € 58.597,00 € 277.826,00 €
2023 10.908,00 €
(+ 5,42%)
62.810,00 €
(+ 7,18%)
277.826,00 €
(+ 0%)
2024 11.604,00 €
(+ 6,38%)
66.761,00 €
(+ 6,28%)
277.826,00 €
(+ 0%)

II. Noch nicht umgesetzte Steuergesetzgebungsvorhaben im Jahr 2022

1. Jahressteuergesetz 2022 (Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022)

  • Steuerfreiheit für Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2022 erzielt werden (Bruttoleistung bis 30 kW (peak) auf Einfamilienhaus; bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit begünstigt bei sonstigen Gebäuden)
  • Umsatzsteuersatz von 0% für Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, nach dem 31.12.2022, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Beim liefernden Unternehmer führt der Nullsteuersatz weiterhin zur Vorsteuerabzugsberechtigung.
  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, kann Rechnungsabgrenzung unterbleiben, wenn der jeweilige Betrag die GWG-Grenze (gegenwärtig 800 €; nach Vorschlag des Bundesrats etwaig zukünftig 1.000 €) nicht übersteigt
    AfA auf Gebäude von 2% auf jährlich 3% angehoben, wenn Anschaffung/Herstellung nach dem 31.12.2022 erfolgt
  • Sonderabschreibung für Herstellung neuer Mietwohnungen wird auf Fälle ausgedehnt, in denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt wird. Dabei erfolgt aber eine Beschränkung auf bestimmte effiziente Gebäude ("Effizienzhaus 40").
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab dem 2023 von 1.200,00 € auf 1.230,00 € erhöht
  • Homeoffice-Pauschale soll dauerhaft gewährt werden, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist (Pauschalbetrag von 6,00 € für jeden Arbeitstag, maximal 1.260,00 €)
  • Sparer-Pauschbetrag in §20 Abs. 9 EStG soll ab 2023 von 801,00 € auf 1.000,00 € angehoben werden.
  • Ansatz von Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung von bis zu 26.528,00 €
  • Ausbildungsfreibetrag ab 2023 von 924,00 € auf 1.200,00 € angehoben
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2023 von 4.008,00 € auf 4.260,00 € angehoben

2. DAC 7-Umsetzungsgesetz

  • neue Meldepflichten für Plattformbetreiber ab 2023
  • Änderungen steuerliche Außenprüfungen (Prüfungsschwerpunkte, qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, zeitnahe Betriebsprüfung)
  • für internationale Großkonzerne wird Steuerumverlagerung von Sitzländern zu Absatzländern und Mindestbesteuerung für Betriebsstätten angestrebt
  • Superabschreibung für Investitionen für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter ab 2023

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Das gesamte Team der ILG Steuerkanzlei wünscht Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

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