Mandanteninformation 04/2021

2019-04-30T13:37:00+02:00
2021-04-19T13:49:50+02:00
ILG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Mandanteninformation 04/2021

Umsatzsteuer-Änderung ab 01.07.2021

Sehr geehrte Mandanten,

auch wenn derzeit noch Diskussionen über eine weitere Corona-bedingte Verschiebung des Starttermins 01.07.2021 für die 2. Stufe des MwSt.-Digitalpakets laufen, sollten sich alle Steuerpflichtigen auf einen Beginn ab 01.07.2021 einstellen. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Inhalte der neuen Regelungen dar.

Betroffen sind alle Mandanten, die Privatkunden im europäischen Ausland haben.

A) Lieferungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland

Ab 01.07.2021 tritt der neue § 3c UStG in Kraft. Danach wird die Versandhandelsregelung ‐ vor allem die individuellen Lieferschwellen ‐ abgeschafft und durch die sog. Fernverkaufsregelung ersetzt.

Voraussetzungen des Innergemeinschaftlichen Fernverkaufs

  • Unternehmer liefert eine Ware an einen Nichtunternehmer
  • Gegenstand wird durch den Unternehmer oder für dessen Rechnung unter direkter oder indirekter Beteiligung des Unternehmers an den Erwerber bewegt
  • Ware wird in das europäische Ausland geliefert

Rechtsfolge

Sofern die paneuropäische Schwelle von 10.000 Euro im Vorjahr überschritten worden ist oder im laufenden Jahr überschritten wird oder der Unternehmer in mehr als einem Mitgliedschaft ansässig ist, verlagert sich der Ort eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs an den Ort des Beförderungsende (i.d.R. Ort des Kunden – „Bestimmungslandprinzip“). Der Lieferer müsste sich damit ab 1.7.2021 in allen Mitgliedstaaten seiner Endkunden umsatzsteuerlich registrieren lassen.

Option: „One Stop Shop“‐Verfahren – OSS

Der Lieferer kann alternativ am besonderen Besteuerungsverfahren für innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 18j UStG teilnehmen. In bestimmten Fällen kommt eine Anwendung des Verfahrens nach § 18k UStG in Betracht („Import – One Stop Shop“‐Verfahren – I‐OSS).

Registrierungsverfahren

  • Anzeige vor Beginn des Besteuerungszeitraums (erstmals ab 01.04.2021 bis spätestens 30.06.2021 bei Bundeszentralamt für Steuern)
  • vierteljährliche Erklärungen
  • Fristen Erklärungsabgabe und Fälligkeit der Steuer: Ende des dem Quartal folgenden Monats
  • Berichtigungen in der jeweils aktuellen Steuererklärung möglich (nicht in der ursprünglichen Erklärung)

Aufgrund der quasi nicht vorhandenen Lieferschwelle und der Praxis von Versandhandels-unternehmen, in der Regel mit Bruttopreisen zu arbeiten, wird die Kenntnis über die Steuersätze in den EU-Ländern an Bedeutung gewinnen (siehe beiliegende Tabelle) und sollte im Warenwirtschafts-programm korrekt eingearbeitet werden.

Besonderheiten bei Verkäufen über Logistikzentren

  • bei Fullfillment-Center-Strukturen bestimmt Fullfillment-Partner, z.B. amazon, über Ort der Lieferung (Risiko der Nichtanwendbarkeit des OSS-Verfahrens trotz Steuerpflicht im EU-Ausland)

B) Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland

Ab 01.07.2021 wird das MOSS-Verfahren für „auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen“ auf das OSS-Verfahren für alle Dienstleistungen an im EU-Ausland ansässige Nichtunternehmer erweitert.

Welche Leistungen können zukünftig über OSS erklärt werden?

  • auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
  • grundstücksnahe Dienstleistungen
  • kulturelle und unterhaltende Dienstleistungen,
  • Restaurationsleistungen
  • Vermittlungsleistungen
  • Veranstaltungsleistungen
  • Arbeiten an beweglichen Gegenständen und deren Begutachtung
  • Personenbeförderung
  • langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Gesamtbetrachtung mit Fernverkäufen

  • die paneuropäische Schwelle von 10.000 Euro gilt für Fernverkäufe nach § 3c UStG und Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland gleichermaßen (d.h. nicht nur die Länder sind zu kumulieren sondern auch die Lieferungen und Dienstleistungen)
  • nur einheitliche Anwendung des OSS-Verfahrens für alle Mitgliedstaaten möglich

C) Auswirkungen des BREXIT

Seit 01.01.2021 ist Großbritannien umsatzsteuerlich als Drittlandsgebiet einzustufen.

Nordirland ist für Zwecke von Warenlieferungen noch EU-Gebiet, für Zwecke von Dienstleistungen aber Drittlandsgebiet.

Warenlieferungen nach Großbritannien (Ausnahme Nordirland) sind fortan umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen. Gleichzeitig fällt aber in Großbritannien entweder Einfuhrumsatzsteuer an (bei Lieferungen > 135 £) oder eine Registrierungs- und Umsatzsteuerpflicht (bei Lieferungen bis 135 £).

Datei-Stand: 01.01.2021

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