Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt
Führt der Steuerpflichtige einen Ein-Personen-Haushalt im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern, ist es für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haus-haltsführung nicht erforderlich, dass er sich an den Lebensführungskosten des elterlichen Haushalts beteiligt. Eine finanzielle Beteiligung an den Lebensführungskosten wird nur dann verlangt, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt hat, weil er z. B. in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist.
Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ers-ten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Sachverhalt: Der 1986 geborene Kläger hatte bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und studierte in den Jahren 2014 bis 2018. Nebenbei war er wissen-schaftlicher Mitarbeiter an der Universität in M-Stadt. Seinen Lebensmittelpunkt hatte der Kläger in B-Stadt. Dort wohnte er unentgeltlich in einer Wohnung im Ober-geschoss des Wohnhauses seiner Eltern. Die Wohnung bestand aus Diele, Küche, Bad/WC sowie aus zwei Wohnräumen. Seine Eltern wohnten im Untergeschoss des Hauses. Der Kläger machte eine doppelte Haus-haltsführung steuerlich geltend und setzte u. a. die Miet-kosten für die Zweitwohnung in M-Stadt, Familienheim-fahrten sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Wer-bungskosten an. Das Finanzamt erkannte nur die Fami-lienheimfahrten an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine doppelte Haushaltsführung des Klägers und erkannte auch die weiteren geltend gemachten Kosten an:
- Aufwendungen für eine berufliche Zweitausbildung sind – anders als Aufwendungen für eine erste Be-rufsausbildung – steuerlich absetzbar. Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
- Eine doppelte Haushaltsführung setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand unterhält. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt wiederum das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebens-führung voraus.
- Der Kläger hatte im Haus seiner Eltern eine Wohnung inne, nämlich im Obergeschoss. Es war nicht erforder-lich, dass er Eigentümer oder Mieter dieser Wohnung war. Es genügte, dass ihm die Wohnung von seinen Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden war.
- Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Le-bensführung ist nur dann erforderlich, wenn der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonen-haushalt hat; denn nur dann gibt es Kosten, an denen er sich „beteiligen“ kann.
- Bei einem Ein-Personen-Haushalt stellt sich die Frage einer Kostenbeteiligung nicht. Im Streitfall unterhielt der Kläger im Obergeschoss des Wohnhau-ses seiner Eltern einen Ein-Personen-Haushalt, da das Obergeschoss ausschließlich ihm zur Verfügung stand. Seine Eltern hielten sich ausschließlich im Erd-geschoss auf. Dafür, dass der Kläger einen Ein-Personen-Haushalt unterhielt, sprach auch der Um-stand, dass er im Jahr 2014 bereits 28 Jahre alt war und über ein eigenes Einkommen verfügte.
Hinweise: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die Höhe der Unterkunftskos-ten für die Zweitwohnung in M-Stadt sowie die Höhe der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ermitteln muss.
Wäre der Kläger dagegen in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert gewesen, hätte er sich an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligen müssen, um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen zu können.